Allgemeine Service- und Montagebedingungen

Allgemeine Service- und Montagebedingungen der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH und der REFLEXA-WERK Albrecht GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Service- und Montagebedingungen sowie die Montagepreisliste gelten für Instandsetzungs- und Montagearbeiten der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d § 14 BGB. Ergänzend und nur soweit diese Bedingungen keine Regelung enthalten, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen, die sämtliche jederzeit im Internet unter www.reflexa.de/agb eingesehen oder telefonisch, per E-Mail,Telefax oder postalisch bei der REFLEXA WERKE Albrecht Gmbh angefordert warden können. Vorstehend benannte Bestimmungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, falls Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausgeführt werden.

 

2. Leistungszeit/höhere Gewalt

(1) Sämtliche Angaben zu Leistungszeit und Fertigstellung sind voraussichtlich und unverbindlich, es sei denn, ein Termin wird ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Leistungsfristen beginnen nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind und der Monatgeort keine technischen und organisatorischen Mängel aufweist sowie frei und ohne Behinderung zugänglich ist. Leistungsfristen und Montagepreise verlängern bzw. erhöhen sich angemessen, wenn sich der ursprüngliche vereinbarte Arbeitsumfang nachträglich erhöht.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungshindernisse unverzüglich mitzuteilen. Ist bereits ein Leistungszeitpunkt vereinbart, und erfolgt die Mitteilung fünf Werktage oder kürzer vor diesem Zeitpunkt, werden dem Auftraggeber daraus entstehende, unvermeidbare Kosten der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH in Rechnung gestellt.

(3) Treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert. In diesem Falle ist die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben. Ist ein Leistungs- und/oder Fertigstellungstermin verbindlich vereinbart und wird dieser wegen eines Ereignisses höherer Gewalt durch die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn aus vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungszeitpunktes dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

 

3. Abrufaufträge/Montagepreise/Vorabmontagen

(1) Aufträge, die gefertigt sind und auf Kundenwunsch/Verzögerung nach Abruf montiert werden, werden an den Auftraggeber ausgeliefert und als Lieferung berechnet. Die Montagekosten werden nach erfolgter Montage fakturiert.

(2) Im Montagepreis sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet:

  • Sämtliche Stemm-, Durchbruch-, Bohr- und Vorarbeiten; Isolier-, Abdichtungs- und Versiegelungsarbeiten
  • Gerüststellung (vgl. hierzu auch Ziff. 9)
  • Wartezeit der Monteure, deren Ursache die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH nicht zu vertreten hat
  • Verbringen von Markisen in das 1. Obergeschoss und höher, wenn und soweit dafür technische Hilfsmittel (bspw. Kran) benötigt werden
  • Demontage von Altanlagen und Entsorgung durch die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH
  • Montagearbeiten mit Hebebühne/Hubsteiger (vgl. hierzu auch Ziff. 8)
  • Zusätzliche Transport-, Einlagerungs- und Verpackungskosten
  • Blendenanpassung an Fassade oder Mauerwerk
  • Materialeinsatz und Arbeitszeit für Unterkonstruktionen jeder Art
  • Befestigung auf Isolierputz, loses Mauerwerk und Stahlbeton inkl . Materialeinsatz

(3) Bei der Montage der Anlagen sind die Kosten für eventuell erforderliche Mauerdurchbrüche, Stemmarbeiten sowie Metalldurchbohrungen durch Aluminium-, und Stahlfenster (mit Ausnahme von Kunststoff-, Holz- und Aluminiumfensterrahmen bis 80 mm Rahmenstärke) zur Durchführung der Bedienungsteile ins Rauminnere sowie Bohrungen in Stahlteile nicht enthalten und müssen bauseits oder von unseren Monteuren gegen Berechnung auf Stundennachweis gemäß Montagepreisliste vorgenommen werden.

 (4) Sämtliche Montage-, Installations- und Anschlussarbeiten der Elektroteile, einschließlich der erforderlichen Kabelführungen bis zu unseren Steckerkupplungen, Mauerdurchbrüche, Bohrungen durch Stahl- und Metallteile, und die Montage eventuell erforderlicher Relais, Schalt- und Steuerelemente einschließlich der kompletten Verdrahtungsarbeiten zu einer betriebsfertigen Anlage müssen gemäß VDE von einer zugelassenen Elektro-Installationsfirma bauseits ausgeführt werden. Diese Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen und in den Montagepreisen nicht enthalten

 

4. Sonderbefestigungen/Sonderausführungen

Eventuell erforderliches Sonderbefestigungsmaterial (bspw. Klebe- oder Schwerlastdübel), sowie Befestigungsmaterial zur Überbrückung von Wärmedämmverbundsystemen sowie erschwerte Montagebedingungen sind in den Montagepreisen nicht enthalten. Bei Wintergärten jeglicher Art sowie Pfosten-Riegelkonstruktionen muss die Unterkonstruktion (z. .B.. Gewindebolzen, Stehbolzen und ggf. Grundplatten) für unsere

Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits erbracht werden. Erforderliche Umlenkungen bei abgehängten Decken werden auf Stundennachweis gemäß Montagepreisliste berechnet.

 

5. Versiegelungsarbeiten

Eventuell erforderliche Versiegelungsarbeiten sind in den Angebotspreisen nicht enthalten. Diese Leistungen können ggf. bei der REFLEXA-WEKRE Albrecht GmbH im Rahmen durchzuführender Montagen gegen gesonderte Berechnung bis zu einer Fugenbreite von 5 mm in Auftrag gegeben werden. Bei größeren Fugen muss ein Fachunternehmen durch den Auftraggeber beauftragt werden.

 

6. Montage auf Kupfer/in die Laibung/AsyRoll

(1) Zur Vermeidung schädlicher Kontaktkorrision wird bei Bedarf ein Schutzband unterlegt.

(2) Zum Schutz vor Schlagregen und/oder Eindringen von Wasser wird um Blenden und Kästen ein Kompriband eingebracht und gesondert berechnet.

(3) Im Montagepreis sind Stemmarbeiten für das Überstandsmaß (“Maß P”) enthalten. Stemmarbeiten am WDVS müssen aus Gewährleistungsgründen bauseits erfolgen.

 

7. Abnahme der Leistungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeiten nach deren Fertigstellung unverzüglich persönlich oder durch einen Vertreter per Unterschrift auf dem Montagenachweis abzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen und anerkannt.

 

8. Montagearbeiten mit Hebebühne/Hubsteiger

(1) Verträge über das Anmieten von Hebebühnen/Hubsteigern können ggf. von der Firma REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH abgeschlossen werden. Der jeweils sich ergebende bzw. auftragsbezogene Preis wird in jedem Falle an den Auftraggeber weiterberechnet.

(2) Inbetriebnahme und Umsetzen des Arbeitsgerätes erfolgt über die jeweils gültigen Regiesätze der Montagepreisliste. Bei Montagearbeiten mit Hebebühne/ Hubsteiger erhöht sich der Montagepreis pauschal um 20 % pro Einzelanlage. Wird eine Hebebühne/Hubsteiger benötigt, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass eine Stellfläche in der jeweiligen Größe der Hebebühne/des Hubsteigers vorhanden ist.

(3) Bei Montagearbeiten im Fußgängerbereich, Übergängen oder sonstigen Verkehrsflächen hat der Auftraggeber die Pflicht, die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH hierüber zu informieren, damit eine sichere und reibungslose Montage gewährleistet ist. Zusätzliche Kosten, die aufgrund mangelnder Informationen entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat alle für die Montage ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen und der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH vor Durchführung der Arbeiten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

9. Gerüste

(1) Grundsätzlich hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass für die gesamte Zeitdauer der durchzuführenden Montage bauseits ein geeignetes Gerüst vorhanden ist. Bei Arbeiten von mehr als 2 Metern über dem Boden muss ein Gerüst gestellt werden (VOB DIN 18358-4.2.2). Sofern die REFLEXA-WEKRE Albrecht GmbH ein Gerüst stellt, fallen Kosten gem. der Montagepreisliste an.

 (2) Ein bauseits gestelltes Gerüste muss den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Es muss so beschaffen sein, dass ein reibungsloser Ablauf der Montage gewährleistet ist. Der Abstand zur Fassade bzw. Außenwand muss mindestens 20 cm aufweisen, so dass eine Montage und die Funktionsüberprüfung durch einen Probelauf erfolgen kann.

(3) Soweit erforderlich und vor Ort einsetzbar, können fahrbare Gerüste  durch die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH gestellt werden. Über deren Einsatz entscheidet die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH. Diese Gerüste können bis zu einer Arbeitshöhe von 6 m verwendet werden. Es fallen Kosten gem. der Montagepreisliste an. Wenn ein fahrbares Gerüst gestellt wird, wird vorausgesetzt, dass die Umfahrbarkeit des Gebäudes gewährleistet sowie ein ausreichend befestigter Untergrund vorhanden ist. Anderenfalls werden Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

 

10. Eigentums-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

(1) Das Eigentum an den eingebauten Produkten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Aufträge aus der Geschäftsbeziehung bei der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH.

(2) Bei einer Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile mit anderen Gegenständen des Auftraggebers überträgt dieser der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH das Miteigentum in Höhe des Nettorechnungsbetrages, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verpflichtet sich, diese unentgeltlich für die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets für die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH.

(3) Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber herrühren, einschließlich der künftig anstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der für die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Auftraggebers um mehr als 10%, ist die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach deren Wahl freizugeben.

(4) Die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die geschuldete Vergütung geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber vollständig erfolgt sind.

(5) Der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH steht an dem Reparatur- und/oder Montagegegenstand ein Pfandrecht zu. Macht diese von ihrem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so wird sie die Pfandverwertung dem Auftraggeber androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen, soweit dies den Umständen nach tunlich und möglich ist.

(6) Der Auftraggeber tritt hiermit, soweit er nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes/Produktes ist, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung (Anwartschaftsrecht) an die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH zur Sicherung der vertragsgegenständlichen Vergütungsforderung ab. Das Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs. 1 der Sicherung der Forderungen der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH.

 

11. Gewährleistung und Haftung

(1) Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit und – auch bei mündlicher oder telefonischer Vorabmeldung – schriftlich oder in Textform mitzuteilen und zu bezeichnen. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Verpflichtung, sind Ansprüche wegen der Pflichtverletzung auf Grund mangelhafter Leistung ausgeschlossen.

(2) Für Sachmängel besteht — soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist — eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten, gerechnet vom Tage der Abnahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Frist gesetzlich festgelegt ist. § 305b BGB (Der Vorrang der Individualabrede in mündlicher, textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

(3) Im Falle einer Sachmängelrüge durch den Auftraggeber, ist dieser verpflichtet, der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Mängelrüge Gelegenheit zur Prüfung des Leistungsgegenstandes zu geben. Wird diese Möglichkeit nicht eingeräumt, bestehen die Mängelansprüche insoweit nicht mehr. Die Kosten der Überprüfung trägt der Auftraggeber, soweit sich die Mängelrüge als unbegründet erweist.

(4) Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Auftraggeber oder von Dritten geändert oder bearbeitet wurden und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden und der Mangel hierauf beruht.

(5) Die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH haftet vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen weder für Ansprüche auf Schadensersatz noch auf Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund.

 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, sowie: 

  1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und solche der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
  2. für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
  3. im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
  4. soweit eine Garantie für das Vorliegen oder die Beschaffenheit eines Leistungsergebnisses oder ein Beschaffungsrisiko i. S. d § 276 Abs. 1 BGB übernommen wurde
  5. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

(6) Im Falle, dass der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehenden Abs. 5 a) und/oder c) bis e) vorliegt, haftet die REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden

(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

 

12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die Baustelle/der Montageort muss frei und jederzeit ohne Zeitverlust zugänglich sein, d. h. die Montage darf weder durch Gerüste, Baumaterial, Einrichtungsgegenstände oder Fremdfirmen behindert werden.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistung erforderliche Energie (Beleuchtung, Strom, Betriebskraftstoffe, Wasser) auf seine Kosten und Gefahr bereitzustellen.

(3) Der Auftraggeber hat unaufgefordert, unentgeltlich und zeitgerecht (i) alle erforderlichen sonstigen Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zu erbringen und der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH (ii) die notwendigen Informationen vollständig und zutreffend zu geben, damit diese die geschuldeten Leistungen vertragsgerecht erbringen kann.

 

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist — soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist — das für den Sitz der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH zuständige Gericht. Diese ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechtes, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

 

14. Schriftform

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

 

 

REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH
Silbermannstraße 29
89364 Rettenbach

Tel.: +49 (0) 8224 999-0
Fax: +49 (0) 8224 999-222

 

E-Mail: info@reflexa.de
Internet: www.reflexa.de

 

Stand: 01.02.2021

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