AGB gültig ab 01.04.2024
Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) finden Anwendung ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen und gewerblichen Käufern (im Folgenden: „Besteller“) beim Verkauf von Produkten der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH, Silbermannstr. 29, 89364 Rettenbach, sowie der REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH, Ringstr. 4–6, 09569 Oederan, vertreten durch die Geschäftsführerin bzw. die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, Frau Miriam Albrecht (im Folgenden jeweils: „REFLEXA“) Der Besteller erklärt sich bei Aufgabe einer Bestellung mit der Anwendung dieser AGB auf seine Bestellung einverstanden. Frühere, ggf. anders lautende Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
(2) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, falls Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausgeführt werden.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
(4) Anwendungsbereich dieser AGB ist ausschließlich der Geschäftsverkehr gegenüber gewerblichen Kunden.
2. Registrierung und Vertragsschluss im Web-Shop
Die Darstellungen auf der Webseite www.reflexa.de/shop sind freibleibend und stellen keine verbindlichen Angebote dar. Nach erfolgreichem Abschluss der Registrierung gibt der Besteller bei einer Bestellung über den Webshop durch die Betätigung der Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Nach Eingang der Bestellung erhält der Besteller eine Bestellbestätigung auf die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Diese Bestellbestätigung ist keine Annahme des Angebots, sie dient lediglich dem Zweck, dem Besteller Inhalt und Umfang seiner Bestellung nochmals zusammenzufassen.
Anschließend erhält der Besteller eine verbindliche Auftragsbestätigung. Unabhängig von der Art der Bestellung kommt der Vertragsschluss erst mit Übersendung einer Auftragsbestätigung zu Stande. Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Auftragsbestätigung. Nebenabreden sind nur verbindlich, sofern diese darin schriftlich bestätigt wurden
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich REFLEXA Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch REFLEXA.
3. Versand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist 89364 Rettenbach bzw. der Ort des betreffenden Zweigwerkes. Soweit nichts anderes vereinbart, hat REFLEXA seine Leistungsverpflichtung erfüllt, wenn die Ware versandbereit ist, dies dem Besteller mitgeteilt wurde und die Ware den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt Lieferung der Ware an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben Wahl der Verpackung, des Versandweges und des Transportmittels REFLEXA überlassen. Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand und Zustellung eines Produktes sind voraussichtliche, unverbindliche Angaben, es sei denn, auf der Auftragsbestätigung wird ein Termin ausdrücklich als verbindlich vereinbart ausgewiesen. Sofern sich herausstellen sollte, dass ein Produkt nicht oder nicht wie gemäß der Bestellung gewünscht verfügbar sein sollte, wird REFLEXA den Besteller unverzüglich informieren. Dessen gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Die Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle technischen sowie organisatorischen Fragen mit dem Besteller vollständig geklärt sind und dieser die seinerseits bestehenden Verpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Hierzu zählt insbesondere die Übermittlung und/oder Bestätigung notwendiger technischer Angaben und Zeichnungen. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, beispielsweise höherer Gewalt oder Betriebsstörung, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Der Besteller wird hierüber unverzüglich informiert. Wird die Störung nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können, ist REFLEXA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Von einander trennbare Teilleistungen gelten als unabhängig von einander geschuldet.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist REFLEXA berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(6) REFLEXA haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von REFLEXA zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von REFLEXA ist REFLEXA zuzurechnen. Sofern ein Lieferverzug auf einer von REFLEXA zu vertretenden, grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. REFLEXA haftet auch dann nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von REFLEXA zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Im Übrigen haftet REFLEXA im Falle des Lieferverzuges nur für jede vollendete Woche ab der 5. Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch bis zu 5 Prozent des Lieferwertes.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die angegebenen Preise netto ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert ausgewiesen. Eil- und Expresszuschläge sowie Kisten- und Spezialverpackungen werden in Rechnung gestellt. Ebenso die Verpackung eines Produktes aus der Warengruppe Insektenschutz. Bei Aufträgen unter 100,00 Euro wird eine Versand- und Verpackungspauschale für Lieferungen innerhalb Deutschlands in Höhe von 24,90 Euro netto berechnet. Für Lieferungen außerhalb Deutschlands abweichend.
(2) Sofern Lieferung vereinbart ist, verstehen sich die Frachtpreise auf normaler Frachtbasis innerhalb Deutschlands. Wird eine andere Versandart gewünscht, trägt der Besteller die Kosten der Differenzfracht. Bei anderer Bestellung als über die Website www.reflexa.de/shop wird bei abweichender Lieferadresse eine Zusatzgebühr erhoben. Sofern Lieferung durch REFLEXA vereinbart ist, werden für Fehlfahrten an die angegebene Lieferadresse pauschal 50,00 Euro berechnet. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verschoben, berechnet REFLEXA ab der dritten angefangenen Kalenderwoche eine Lagerkostenpauschale in Höhe von einem Prozent des Warenwerts, mindestens jedoch 50,00 Euro.
(3) Transportschäden muss der Empfänger spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitteilen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Mängelrüge bleibt hiervon unberührt.
(4) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Leistungserbringung und Zugang der Rechnung. REFLEXA ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Bestellbestätigung zu erklären. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(5) Mit Ablauf vorstehend benannter Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. REFLEXA ist in diesem Falle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus werden etwaige, noch ausstehende (Teil-)Zahlungen sofort fällig.
(6) REFLEXA behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere auf Grund von Vertriebskosten- oder Materialpreisänderungen, eintreten.
(7) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als dessen Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Kaufsache bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
(8) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von REFLEXA auf Zahlung des Kaufpreises durch unzureichende Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist (beispielsweise durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers), ist REFLEXA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(9) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen in elektronischer Form zu erhalten und vertragsrelevante Korrespondenz in elektronischer Form zu führen. Elektronische Rechnungen werden dem Besteller per E-Mail im pdf-Format übersandt.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von REFLEXA gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschl. Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von REFLEXA an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von REFLEXA. Die Ware, sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für REFLEXA.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 5.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von REFLEXA als Hersteller erfolgt und REFLEXA unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei REFLEXA eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf REFLEXA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt REFLEXA, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von REFLEXA an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an REFLEXA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. REFLEXA ermächtigt den Kunden widerruflich, die an REFLEXA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. REFLEXA darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum von REFLEXA hinweisen und REFLEXA hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, REFLEXA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber REFLEXA.
(8) REFLEXA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 Prozent übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei REFLEXA.
(9) Tritt REFLEXA bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist REFLEXA berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
6. Gewährleistung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, Lieferungen und Leistungen von REFLEXA unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit. Zeigen sich im Rahmen der Prüfung Mängel, so sind diese unverzüglich schriftlich gegenüber REFLEXA anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der vorstehend bezeichneten Prüfung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Anderenfalls gelten die Lieferungen und Leistungen auch in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungsobliegenheit ist der Besteller auch im Falle des Rückgriffs des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht unverzüglich an, gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(2) Soweit Lieferungen und Leistungen der Abnahme bzw. Teilabnahme unterliegen, erfolgt die Überprüfung durch den Besteller im Rahmen der Abnahmeprüfung.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist REFLEXA nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Aus- und Einbaukosten werden nicht übernommen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch REFLEXA vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) REFLEXA haftet nicht für Mängel und/oder Schäden, die auf eine Waren- oder Montagebeschreibung oder Spezifikation des Bestellers zurückgehen. REFLEXA übernimmt keine Verantwortung für Teile oder Zubehör, die vom Besteller oder für den Besteller hergestellt und REFLEXA zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der Besteller hat die Beschaffenheit und Tragfähigkeit eines Montageuntergrundes eigenverantwortlich zu prüfen und eine geeignete Befestigung auszuwählen. REFLEXA haftet nicht für eine fehlerhafte Montage oder eine fehlerhafte Auswahl des Montageuntergrundes.
REFLEXA haftet nicht für Produktfehler bzw. Schäden, die auf Grund fehlerhafter Installation, unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauchs, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher Abnutzung, fehlerhaften Elektroanschlusses, Betriebes in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten oder ähnlichen Gründen entstehen.
(7) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige, in den Bedienungsanleitungen aufgeführte Wartungsarbeiten nicht im notwendigen Umfang durchgeführt wurden.
(8) REFLEXA entspricht den Anforderungen der Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung seiner Produkte im Rahmen der jeweils gültigen DIN-EN Normen. Der Einsatz der Produkte liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers. Dieser darf nur in Übereinstimmung mit den technischen Dokumentationen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen erfolgen.
7. Haftung
(1) REFLEXA haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von REFLEXA oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind sowie für Personenschäden, Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.
(2) Im Übrigen ist die Haftung von REFLEXA für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von REFLEXA gemachten Zusicherung etwas anderes ergibt.
(a) Die Haftung ist beschränkt auf vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden und Aufwendungen.
(b) Für leichte Fahrlässigkeit haftet REFLEXA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (vertragswesentliche Pflicht). In diesem Fall findet die vorstehend unter a) beschriebene Haftungsbeschränkung Anwendung. Ansonsten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.
(c) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Schäden bei Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn, ist insgesamt ausgeschlossen, sofern kein Fall von Vorsatz vorliegt.
(d) Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt die Haftung, soweit REFLEXA einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von REFLEXA.
8. Schlussbestimmungen
(1) Für diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen REFLEXA und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand 89364 Rettenbach (Deutschland) vereinbart.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die vollständig oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine ersetzt werden, die der wirtschaftlichen Bedeutung der vollständig oder teilweise unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
(3) Alle Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.reflexa.de/datenschutz.
REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH
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89364 Rettenbach
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Stand: 01.01.2023