AEB

Einkaufsbedingungen REFLEXA-WERKE Albrecht GmbH

      1. Vertragsabschluss
        Wir kaufen ausschließlich auf der Basis dieser folgenden Einkaufsbedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Angebote betrachten wir als verbindlich. Die Verkaufs- bzw. Zahlungsbedingungen des Lieferanten, gleich wie sie lauten, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bei Annahme und Ausführung unserer Bestellungen gelten unsere Einkaufsbedingungen; mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine teilweise Rechtsunwirksamkeit berührt auf keinen fall die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.
      2. Ausführung
        Die bestellten Gegenstände oder Leistungen müssen den Vorschriften unserer Bestellung entsprechen. Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Hieraus anstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr – oder Minderkosten und den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen.
        Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
        Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
      3. Modelle und Werkzeuge
        Modelle und Werkzeuge, die auf unsere Kosten vom Lieferanten angefertigt werden, gehen – sofern eine Amortisation der Kosten nicht erfolgt – in unser Eigentum über. Weiterverkauf der nach unseren Modellen und Werkzeugen hergestellten Teile an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht gestattet, auch wenn die Zusammenarbeit mit den Werkzeugherstellern oder –verwendern eingestellt wird oder wurde. Muster von bestellten Waren werden erforderlichenfalls oder auf unseren Wunsch vom Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt. Er verpflichtet sich weiter, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten führt zu Schadenersatzansprüchen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.
      4. Gewährleistung
        Für die Güte der Werkstoffe, die zugesicherten Eigenschaften der Leistungsfähigkeit und die Ausführung übernimmt der Lieferant, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, die Gewährleistung für die Dauer von 5 Jahren (BGB) von der Inbetriebnahme oder Erstverwendung an. Der Lieferant verpflichtet sich, für alle Teile, die sich während des Gebrauchs als fehlerhaft oder unbrauchbar erweisen, sofort, frei Haus oder Baustelle und kostenlos Ersatz zu liefern oder die festgestellten Mängel kostenlos zu beseitigen, sowie eventuell daraus entstehende Kosten für Folgeschäden zu übernehmen. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass weder durch Lieferung/Leistung noch durch die Benutzung seiner Produkte/Leistung Rechte sowie Leib und Leben Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt uns von allen solchen Ansprüchen Dritter frei; insbesondere von Ansprüchen aus Produkthaftpflicht, es sei denn, dass unser Verschulden oder Verschulden Dritter vorliegt. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, in denen wir Dritten (auch unseren Kunden oder Letztverwendern) gegenüber haften, und zwar auch noch nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungspflichten. Dies insbesondere für Ansprüche Dritter, die gegen uns aus Produkthaftflichtgesichtspunkten geltend gemacht werden, wenn die Ansprüche auf Mängeln, die ganz oder teilweise auf die Gegenstände der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers zurückgehen, begründet werden. Der Auftragnehmer haftet in derartigen Fällen uns gegenüber auf Freistellung von derartigen Ansprüchen so lange, wie wir gegenüber den Dritten auf Schadenersatz haften.
      5. Lieferzeit
        Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich und pünktlich einzuhalten. Umstände, die eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, sind uns sofort mitzuteilen. Im Falle einer schuldhaft durch den Lieferanten entstandenen Lieferverzögerung müssen wir uns vorbehalten, die uns daraus entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen. Die Nichteinhaltung der vereinbarten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit berechtigt uns auf jeden Fall, vom Vertrag zurückzutreten, wobei unsere sonstigen Rechte im Falle des Verzuges des Lieferanten bestehen bleiben. Einer Inverzugsetzung unsererseits bedarf es nicht.
      6. Versand
        Alle Lieferungen haben frei unserem Werk zu erfolgen. Der Versand ist spätestens bei Auslieferung der Ware anzuzeigen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketanschriften, Lieferscheinen und Rechnungen muss unbedingt die Bestell- oder Order-Nummer und die Positionsnummer angegeben werden. Warenlieferungen können von uns grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Sendung ein ordnungsgemäßer Lieferschein beigefügt ist und unter anderem auch unsere vollständigen Bestelldaten (Bestellnummer, Materialnummer usw.) vermerkt sind. Wird auf unseren ausdrücklichen Wunsch Unfrei-Lieferung vereinbart, erkennen wir nur die Kosten für die günstigste oder von uns vorgeschriebene Versandart an. Für alle Schäden und Kosten, insbesondere Lagergelder und Wagenstandgelder, die durch mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung unserer Vorschriften entstehen, haftet der Lieferant. Von uns nicht bestellte Lieferungen lagern bis zur Richtigstellung durch den Lieferanten ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Lieferanten in unserem Werk bzw. einer von uns bestimmten Stelle.
        Für alle auf unsere Rechnung reisenden Waren werden Fracht- und Speditionskosten ausnahmslos nur nach Kundensatztafel 1 abzüglich Minusmarge ohne weitere Zuschläge, Porto- und Nebenkosten jeder Art, abgegolten. Der Lieferant wählt zwingend – notfalls mit unserer Hilfe – nur solche Spediteure, die dies akzeptieren und evtl. nachfolgenden Spediteuren die gleichen Bedingungen vorschreiben.
        Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang zu verwenden.
        Grundsätzlich wird keine Verpackung berechnet, allenfalls bei ausdrücklicher Vereinbarung erkennen wir die reinen Selbstkosten des verwendeten Packmaterials an. Es bleibt uns vorbehalten, die Verpackung frachtfrei zurückzusenden, wobei der berechnete Betrag voll zurückbelastet wird.
      7. Zahlung
        Alle Preise gelten als Festpreise einschl. Verpackung, Zollformalitäten und Zoll; irgendwelche Preiserhöhungen bedürfen unserer Zustimmung.
        Wir zahlen unter Abzug von 3 % Skonto alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen bzw. 30 Tagen netto.
      8. Mängelrüge
        Eingehende Sendungen werden nach Möglichkeit sofort kontrolliert. Gegenüber Reklamationen, die sich bei späterer Prüfung der Sendung als notwendig erweisen, verzichtet der Lieferant jedoch auf den Einwand der Verspätung. Versteckte Mängel berechtigen uns jederzeit, besonders auch nach Ablauf einer sonst vereinbarten Frist, zur Reklamation. Festgestellte Mängel, insbesondere solche, die sich während der Bearbeitung herausstellen, werden in eiligen Fällen auf Kosten des Lieferanten in unseren Werkstätten behoben, wobei dann unsere Selbstkosten in Anrechnung kommen. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge.
        Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen.
      9. Höhere Gewalt
        Fälle von höherer Gewalt, wie z.B. Ausstände, Aussperrungen, Be-triebsstörungen oder Stillstand infolge Auswirkung politischer Maßnahmen usw. be-freien uns für die Dauer der Störung von Verbindlichkeit aus dem Vertrage und den sich daraus ergebenden Folgen und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
      10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
        Erfüllungsort und Gerichtsstand Günzburg/Donau gelten in jedem Falle als vereinbart. (Stand November 2020)

Stand: 11/20

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